Vorkaufsrecht für HSV-Mitglieder
Tage
Satzung
HSV Supporters Trust
Stand: 05. Mai 2026
In dem Bewusstsein der besonderen Verantwortung, die mit dem Namen und der Geschichte des Hamburger Sport-Verein e. V. verbunden ist, gründet sich diese Genossenschaft auf den ethischen Grundsätzen, Werten und Leitlinien des Hamburger Sport-Verein e.V., wie sie in seiner Satzung und seinem Leitbild verankert sind.
Der Hamburger Sport-Verein e.V. steht für Offenheit, Vielfalt, Respekt und Zusammenhalt. Er bekennt sich zu Demokratie, sozialer Verantwortung, Toleranz sowie zur aktiven Ablehnung von Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt. Diese Werte bilden das verbindliche Fundament für das Handeln dieser Genossenschaft.
Die Genossenschaft versteht sich als Teil der Hamburger Sport-Verein-Gemeinschaft. Ihr Zweck ist es, gemeinschaftliches Engagement zu ermöglichen, nachhaltige Strukturen zu fördern und Verantwortung für kommende Generationen zu übernehmen. Wirtschaftliches Handeln erfolgt dabei stets im Einklang mit ethischen Prinzipien, Transparenz, Fairness und dem Gedanken der Solidarität.
Alle Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, ihre Entscheidungen und ihr Handeln an diesen Grundsätzen auszurichten. Die Achtung der Würde jedes Menschen, die Förderung von Teilhabe sowie der verantwortungsvolle Umgang mit Ressourcen bilden den Maßstab für das gemeinsame Wirken.
Diese Präambel ist Ausdruck des gemeinsamen Selbstverständnisses der Mitglieder und bildet die ethische Leitlinie für die Tätigkeit der Genossenschaft im Sinne des Hamburger Sport-Verein e.V. und seiner Wertegemeinschaft.
Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
Die Mitgliedschaft endet durch
(1) Kündigung
(2) Übertragung des Geschäftsguthabens
(3) Tod bzw. Auflösung
(4) Ausschluss
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. der Vorstand
B. der Aufsichtsrat
C. die Generalversammlung
Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung.
Die folgenden Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates:
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie der Details zur Form der Durchführung. Sie ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Termin in Textform an die zuletzt bekanntgegebene Kontaktadresse (vorzugsweise per E-Mail) bekannt zu machen. Die entsprechenden Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie vier Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung und dem Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:
Das Geschäftsjahr der Genossenschaft läuft vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister und endet am folgenden 31.12.
Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 95% des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft, insbesondere die von der Genossenschaft gehaltenen Anteile an der HSV Fußball AG & Co. KGaA, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Unternehmensregister veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz (§ 1 (2)) der Genossenschaft zuständig ist.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übernahme des Gesetzestextes wurde in dieser Satzung, soweit nicht vermeidbar, das grammatikalische Maskulinum verwendet. Es sind ausdrücklich sämtliche geschlechtlichen und nicht-geschlechtlichen Identifikationen angesprochen.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der übrigen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Mitgliedern gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Fall einer Lücke.
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