Vorkaufsrecht für HSV-Mitglieder

Tage

Satzung
HSV Supporters Trust

Stand: 05. Mai 2026

In dem Bewusstsein der besonderen Verantwortung, die mit dem Namen und der Geschichte des Hamburger Sport-Verein e. V. verbunden ist, gründet sich diese Genossenschaft auf den ethischen Grundsätzen, Werten und Leitlinien des Hamburger Sport-Verein e.V., wie sie in seiner Satzung und seinem Leitbild verankert sind.

Der Hamburger Sport-Verein e.V. steht für Offenheit, Vielfalt, Respekt und Zusammenhalt. Er bekennt sich zu Demokratie, sozialer Verantwortung, Toleranz sowie zur aktiven Ablehnung von Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt. Diese Werte bilden das verbindliche Fundament für das Handeln dieser Genossenschaft.

Die Genossenschaft versteht sich als Teil der Hamburger Sport-Verein-Gemeinschaft. Ihr Zweck ist es, gemeinschaftliches Engagement zu ermöglichen, nachhaltige Strukturen zu fördern und Verantwortung für kommende Generationen zu übernehmen. Wirtschaftliches Handeln erfolgt dabei stets im Einklang mit ethischen Prinzipien, Transparenz, Fairness und dem Gedanken der Solidarität.

Alle Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, ihre Entscheidungen und ihr Handeln an diesen Grundsätzen auszurichten. Die Achtung der Würde jedes Menschen, die Förderung von Teilhabe sowie der verantwortungsvolle Umgang mit Ressourcen bilden den Maßstab für das gemeinsame Wirken.

Diese Präambel ist Ausdruck des gemeinsamen Selbstverständnisses der Mitglieder und bildet die ethische Leitlinie für die Tätigkeit der Genossenschaft im Sinne des Hamburger Sport-Verein e.V. und seiner Wertegemeinschaft.

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DER GENOSSENSCHAFT

  1. Die Firma der Genossenschaft lautet HSV Supporters Trust eG.
  2. Sitz der Genossenschaft ist Hamburg.
  1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder durch die Unterstützung und langfristige Finanzierung des Hamburger Sport-Verein e.V. und seiner Tochterunternehmen, insbesondere der HSV Fußball AG & Co. KGaA.
  2. Gegenstand des genossenschaftlichen Unternehmens sind insbesondere Investitionen in Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel dem Nachwuchsleistungszentrum, dem Volksparkstadion sowie Begegnungsorte für Fans und Mitglieder. Die Umsetzung dieser Infrastrukturprojekte kann auch über eine Finanzierung durch eine Beteiligung an der HSV Fußball AG & Co. KGaA erfolgen. Des Weiteren erfolgen Maßnahmen zur Förderung der Fankultur, wie beispielsweise Betrieb von Gastronomie, Verkauf von Merchandising, Veranstaltung von Fan-Fahrten, Ausrichtung von besonderen Sportveranstaltungen.
  3. Die Genossenschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu errichten, zu erwerben und insbesondere sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.
  4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

II. MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    a) natürliche Personen,
    b) Personengesellschaften, sowie
    c) juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
  2. Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine unbedingte Beitrittserklärung des Beitrittswilligen in Textform und die Zulassung durch den Vorstand.
  4. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hierüber zu informieren.
  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Genossenschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden.
  2. Es hat insbesondere die Pflicht,
    a) der Genossenschaft jede Änderung des Namens sowie ggf. der Rechtsform, der Anschrift sowie der empfangsbereiten E-Mail-Adresse mitzuteilen;
    b) die gezeichneten Geschäftsanteile sofort in voller Höhe zuzüglich eines der Kapitalrücklage zuzuweisenden Eintrittsgeldes (Agio) einzuzahlen;
    c) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen.
  1. Die Höhe des Geschäftsanteils beträgt 800 Euro. Er ist sofort in voller Höhe zu leisten. Zusätzlich wird pro Geschäftsanteil für natürliche und gemeinnützige juristische Personen und gemeinnützige Personengesellschaften ein der Kapitalrücklage zuzuweisendes Eintrittsgeld (Agio) von 87 Euro erhoben. Für nicht gemeinnützige juristische Personen und nicht gemeinnützige Personengesellschaften beträgt das Eintrittsgeld (Agio) pro Geschäftsanteil 98,58 Euro. Statt in bar können geschuldete Einzahlungen auf den Geschäftsanteil auch mit Zustimmung des Vorstands in voller Höhe durch Sacheinlagen erbracht werden. Als Sacheinlagen zulässig sind nur Vermögensgegenstände, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist und die im Rahmen der Pflichtprüfung nach § 53 Abs. 1 GenG begutachtet werden können.
  2. Natürliche Personen, gemeinnützige juristische Personen und gemeinnützige Personengesellschaften müssen sich mit mindestens einem Geschäftsanteil beteiligen. Nicht gemeinnützige juristische Personen und nicht gemeinnützige Personengesellschaften müssen sich mit mindestens 21 Geschäftsanteilen beteiligen. Über diese Pflichtanteile hinaus ist die Beteiligung mit weiteren freiwilligen Geschäftsanteilen zulässig.
  3. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  4. Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben des Mitglieds.
  5. Über Zeitpunkt und Umfang der Ausgabe von Geschäftsanteilen entscheidet der Vorstand.

Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.

Die Mitgliedschaft endet durch
(1) Kündigung
(2) Übertragung des Geschäftsguthabens
(3) Tod bzw. Auflösung
(4) Ausschluss

  1. Kündigung
    a) Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres (§ 24) unter Einhaltung einer Frist von 3 Jahren in Textform kündigen.
    b) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Jahren kündigen.
  2. Übertragung des Geschäftsguthabens
    a) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch Vereinbarung in Textform einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden bzw. die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber der Genossenschaft beitritt oder bereits Mitglied der Genossenschaft ist.
    b) Eine teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben ist unwirksam, soweit das Mitglied durch die Übertragung weniger Anteile hält, als es nach der Satzung verpflichtet ist zu halten.
    c) Das Geschäftsguthaben des Erwerbers darf nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigen.
    d) Die Auszahlung ist ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde.
  3. Tod bzw. Auflösung eines Mitglieds
    a) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden.
    b) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
  4. Ausschluss
    a) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres (§ 24) ausgeschlossen werden, wenn
    I. es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
    II. es unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
    III. es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat;
    IV. es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde;
    V. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
    VI. sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
    b) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
    c) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
    d) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
    e) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, nicht mehr die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
    f) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann der Ausgeschlossene binnen eines Monats nach Absendung bei der Generalversammlung Widerspruch einlegen (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder des Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
  1. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
  2. Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist. Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen vorbehaltlich der Regelungen in § 25. Diese Regelung gilt entsprechend auch bei Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

Die Organe der Genossenschaft sind:

A. der Vorstand
B. der Aufsichtsrat
C. die Generalversammlung

III. A. Der Vorstand DER GENOSSENSCHAFT

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt, wobei
    a) ein Mitglied immer auch Mitglied des Präsidiums des Hamburger Sport-Verein e.V. sein muss;
    b) ein Mitglied immer auch Mitglied des Aufsichtsrates der HSV Fußball Management AG sein muss;
    c) ein Mitglied immer Mitglied des nach § 26 Abs. 4 der Satzung des Hamburger Sport-Verein e.V. definierten Personenkreises der Abteilungsleitung des HSV Supporters Club sein muss.
  2. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Grundsätzlich ist der Vorstand ehrenamtlich tätig. Sofern erforderlich, ist der Aufsichtsrat für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
  3. Auslagen und Aufwendungen müssen nachgewiesen werden, soweit nicht eine Pauschalierung nach steuerlichen Maßstäben erfolgt.
  1. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
  2. Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
  2. Er führt die Geschäfte gemäß den gesetzlichen Vorgaben und dieser Satzung.
  3. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.
  4. Der Vorstand hat insbesondere:
    a) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
    b) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;
    c) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
    d) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten;
    e) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen;
    f) die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und dieser Satzung einzuberufen, vorzubereiten und durchzuführen.
  5. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandmitglieder mitwirken. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst, die als Präsenzversammlung mit physischer Anwesenheit, als virtuelle Versammlung mit der Möglichkeit zur Kommunikation in Echtzeit oder als hybride Versammlung durch Kombination von physischer und virtueller Teilnahme erfolgen können.
  3. Die Sitzungen finden nach Bedarf auf Einladung des Vorstands statt. Sie sollen mindestens einmal pro Kalendervierteljahr einberufen werden. Mit der Einberufung sind die Art der Durchführung und die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen sowie die zu Diskussion und Beschlussfassung stehenden Tagesordnungspunkte mitzuteilen. Die Einberufung ist den Vorstandsmitgliedern spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung in Textform (i.d.R. per E-Mail) an die zuletzt bekanntgegebene Kontaktadresse zu übermitteln. Auf diese Bestimmung kann im Eilfall verzichtet werden, wenn die für eine Beschlussfassung erforderliche Zahl von Vorstandsmitgliedern damit einverstanden ist.
  4. Beschlüsse können ohne Einberufung einer Sitzung per Abstimmung in Textform (i.d.R. E-Mail) gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Einberufung durch den Vorstand widerspricht.
  5. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand kann sich zur Regelung der internen Arbeitsweise eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrates geben, die auch eine Verteilung der Verantwortlichkeiten nach dem Ressortprinzip vorsehen kann.

III. B. Der Aufsichtsrat DER GENOSSENSCHAFT

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern oder Personen, die zur Vertretung von solchen Mitgliedern befugt sind. Ein Mitglied wird durch den Hamburger Sport-Verein e.V. entsendet. Der Hamburger Sport-Verein e.V. ist jederzeit berechtigt, eine erfolgte Entsendung aufzuheben. Zwei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossenschaft eingehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats:
    a) müssen Mitglieder der Genossenschaft sein;
    b) müssen mindestens 3 Jahre Mitglieder des Hamburger Sport-Verein e.V. sein;
    c) dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder der Genossenschaft sein.
    Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates soll auf Diversität hingewirkt werden. Dabei wird insbesondere angestrebt, dass unterschiedliche Geschlechter vertreten sind. Darüber hinaus sollen bei der Auswahl der Mitglieder weitere Aspekte der Vielfalt, etwa unterschiedliche berufliche Hintergründe und Perspektiven, Berücksichtigung finden.
  2. Die Generalversammlung wählt bei jeder Aufsichtsratswahl gleichzeitig bis zu drei Ersatzmitglieder; für deren Wahl gelten die Bestimmungen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern entsprechend. Das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen tritt im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines der von der Generalversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds an dessen Stelle.
  3. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt 4 Jahre. Die Amtszeit beginnt nach dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat bzw. in der der Name des gemäß Abs. 1 Satz 2 entsandten Mitglieds verkündet wird, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl bzw. Verkündung stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt bzw. entsendet wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat erfolgt ehrenamtlich.
  1. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen.
  2. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
  3. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht soweit dieser gesetzlich erforderlich ist und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.
  4. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Aufsichtsrat ist befugt, sich zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft zu bedienen.
  6. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
  7. Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
  1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll das entsendete Mitglied des Hamburger Sport-Verein e.V. sein. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
  2. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt und/oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
  3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder mitwirken. Solange nur drei Aufsichtsratsmitglieder bestellt sind, müssen alle an der Beschlussfassung teilnehmen. Im Falle der Verhinderung können keine Beschlüsse gefasst werden. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.
  4. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  5. Aufsichtsratssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Sitzungsort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (virtuelle Sitzung), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Unter denselben Voraussetzungen kann eine Aufsichtsratssitzung sowohl durch körperliche Anwesenheit am Sitzungsort als auch ohne körperliche Anwesenheit an diesem Ort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (hybride Sitzung). Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation (Umlaufbeschluss) zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
  6. Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Die Einladung zu einer Aufsichtsratssitzung erfolgt in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
  7. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
  8. Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung.

Die folgenden Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates:

  1. der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
  2. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;
  3. der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in Höhe von mindestens 100.000 Euro jährlich oder einmalige Verpflichtungen in Höhe von mindestens 500.000 Euro für die Genossenschaft begründet werden;
  4. die Verwendung von Rücklagen gemäß § 26;
  5. den Beitritt zu und den Austritt aus genossenschaftlichen Organisationen und Verbänden.

III. C. Die GENERALVERSAMMLUNG DER GENOSSENSCHAFT

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme, unabhängig von der Zahl der gezeichneten Geschäftsanteile oder der Summe des Geschäftsguthabens. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.
  3. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte natürliche Personen üben ihre Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht, durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Juristische Personen werden bei der Ausübung ihres Stimmrechts durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten; rechtsfähige Personengesellschaften durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Vollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die Textform erforderlich, sie ist auf Verlangen der Versammlungsleitung nachzuweisen. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.
  4. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben.
  5. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
  1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
  3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft in Präsenz statt. Vorstand und Aufsichtsrat können einstimmig einen anderen Tagungsort oder eine virtuelle bzw. hybride Durchführung festlegen, sofern gesetzlich zulässig.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie der Details zur Form der Durchführung. Sie ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Termin in Textform an die zuletzt bekanntgegebene Kontaktadresse (vorzugsweise per E-Mail) bekannt zu machen. Die entsprechenden Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie vier Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung und dem Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:

  1. Änderung der Satzung;
  2. Feststellung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses;
  3. Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags;
  4. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
  5. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;
  6. Auflösung der Genossenschaft;
  7. Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;
  8. Ausschüttung der Rückvergütung;
  9. Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds des Vorstandes oder des Aufsichtsrates.
  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben.
  2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen erforderlich:
    a) Änderung der Satzung;
    b) Änderung der Rechtsform;
    c) Auflösung der Genossenschaft;
    d) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
    e) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
  3. Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
  1. Die Generalversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet, sofern nicht die Generalversammlung durch Beschluss ein anderes Mitglied der Genossenschaft oder einen Vertreter des Prüfungsverbandes hierzu bestimmt.
  2. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Die Pflichtinhalte nach § 47 GenG sind zu beachten. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
  3. Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Generalversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.

IV. Finanzen

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft läuft vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister und endet am folgenden 31.12.

Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 95% des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.

  1. Mindestens 10% des Jahresüberschusses sind der gesetzlichen Rücklage zur Deckung von Bilanzverlusten zuzuführen. Die Zuführung kann unterbleiben, soweit die Rücklage 10% der Bilanzsumme erreicht hat.
  2. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung. Die Generalversammlung hat das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden.
  3. Eintrittsgelder (Agio) sind in der Kapitalrücklage auszuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung. Die Generalversammlung hat das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden.
  1. Über die Verwendung eines Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Ein Jahresüberschuss kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage oder anderen Ergebnisrücklagen zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen. Eine Verteilung an Mitglieder ist nur zulässig, soweit die Finanzierung der satzungsmäßigen Zwecke und angemessene Liquiditätsreserven nicht beeinträchtigt werden.
  2. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss ist dem Geschäftsguthaben mindestens so lange zuzuschreiben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
  1. Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung.
  2. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
  3. Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrags herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft, insbesondere die von der Genossenschaft gehaltenen Anteile an der HSV Fußball AG & Co. KGaA, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Unternehmensregister veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz (§ 1 (2)) der Genossenschaft zuständig ist.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übernahme des Gesetzestextes wurde in dieser Satzung, soweit nicht vermeidbar, das grammatikalische Maskulinum verwendet. Es sind ausdrücklich sämtliche geschlechtlichen und nicht-geschlechtlichen Identifikationen angesprochen. 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der übrigen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Mitgliedern gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Fall einer Lücke.